Satzung HAUS DER JUGEND (Verein zur Förderung der offenen Kinder- und
Jugendarbeit im Freilassing)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Haus der Jugend“ und als Untertitel „Verein zur
Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Freilassing“ Er hat seinen
Sitz in 83395 Freilassing.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird sodann mit dem Zusatz „e.V.“ versehen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit in
Freilassing in ideeller, organisatorischer (Anregungen, Aktivitäten) und
finanzieller Hinsicht.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Aktivierung und Einbeziehung der
Eltern von Besuchern des Jugendheimes, Vertreter der Schulen und Kirchen,
Mitglieder des Stadtrates, des Kreisjugendringes und der ortsansässigen Vereine
und Verbände; durch Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit der
hauptamtlichen Leitung und dem Jugendrat des Jugendheimes, z.B. durch Mithilfe
bei Veranstaltungen und sonstigen jugendbildenden Maßnahmen, sowie eigenen
Zweckveranstaltungen verwirklicht.
§ 3 Rechte und Pflichten des Vereins
Die Rechte und Pflichten des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe bleiben durch
den Förderverein unberührt. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell
tätig.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung von 1977.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins. Es werden nur tatsächlich entstandene Kosten ersetzt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
eite befindet sich noch im Aufbau
§ 5 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein insbesondere durch:
Mitgliedsbeiträge
Erlöse aus Zweckveranstaltungen
Erträge aus dem Vereinsvermögen
Geld- und Sachspenden
Zuschüsse und Subventionen aus öffentlicher Hand
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr
vollendet hat und jede juristische Person durch schriftlichen Antrag werden, die
bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
Bei Personen unter 18 Jahren ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten
erforderlich.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand bei
seiner nächsten Sitzung. Lehnt der erweiterte Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so
steht der/dem Betroffenen Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Jedes Mitglied kann Ausschlussanträge wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder
Verstoßes gegen die Satzung stellen. Der/die Betroffene hat ein Anhörungsrecht,
eine Begründung des Antrages muß ihm/ihr vorher zugestellt werden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss. Vor der Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung muß der erweiterte Vorstand als
Schlichtungsinstanz angerufen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem
Vorstand mit Ablauf des Geschäftsjahres, durch Ausschluss oder Tod des
Mitgliedes.
Bei Beitragsverzug endet die Mitgliedschaft nach zweimaliger
Zahlungsaufforderung. Die Zahlungserinnerungen müssen jedoch in angemessenen
Zeitabständen zugehen und mindestens 3 Wochen Abstand haben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der erweiterte Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besorgt die Angelegenheiten des Vereines durch
Beschlussfassung, soweit diese nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Zur
Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der
Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, wenn zur
Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die ordnungsgemäße
Einladung erfolgt schriftlich mit Aufführung der Tagesordnungspunkte spätestens
zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind
alle anwesenden Mitglieder die das 16 Lebensjahr vollendet haben. Bei
juristischen Personen ist jeweils ein legitimierter Vertreter stimmberechtigt.
Doppelstimmrecht ist ausgeschlossen. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn
ein Mitglied den Antrag stellt. Über den Antrag wird nicht abgestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung können auch Nichtmitglieder ein Rederecht erhalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) ¼ der Mitglieder oder 20 Mitglieder einen begründeten Antrag beim Vorstand
einreichen
b) auf Antrag der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind, die in § 2 aufgeführten Zweck- und
Aufgabenbereiche zu erfüllen. Außerdem obliegt ihr
a) die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes und zweier
Kassenprüfer auf zwei Jahre
b) einmal im Geschäftsjahr - die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes,
sowie des Prüfberichtes der Kassenprüfer - die Entlastung des erweiterten
Vorstandes - die Verabschiedung des Haushaltsplanes
c) Ausschluss von Mitgliedern
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
f) allgemeine Antragstellung und -behandlung und deren Beschlussfassung
g) Antragstellung und -behandlung und deren Beschlussfassung zu Aktivitäten
deren Vorbereitung der erweiterte Vorstand durchzuführen hat.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens 1 x jährlich zusammen. Zu Beginn des
Jahres bis spätestens 31. März findet die Jahreshauptversammlung statt.
Es ist von jeder Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, welches von
der Versammlungsleitung unterschrieben werden muss.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt die Mitgliedsbeiträge. Die
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Diese sind im voraus, spätestens mit dem
Beitritt zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann den Beitrag für bestimmte
Personengruppen bis zu 50 v.H. ermäßigen.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) ordentliche Mitglieder:
- der Vorsitzende
- der Stellvertreter
- der Kassier
- der Schriftführer
- bis zu vier Beisitzer
b) außerordentliche Mitglieder:
- der Stadtjugendpfleger
- zwei vom Stadtjugendpfleger bestimmte jugendliche Vertreter der offenen
Jugendarbeit
Der Vorstand und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf 2 Jahre
gewählt.
Die Wahl: die Wahl des 1. Vorsitzenden sowie seines Stellvertreters erfolgt
einzeln und per Akklamation. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein
Mitglied dies beantragt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden per
Akklamation einzeln oder gesamt gewählt. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen,
wenn ein Mitglied dies beantragt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt hat (absolute
Mehrheit). Kommt im 1. Wahlgang diese Mehrheit nicht zustande, ist gewählt, wer
im 2. Durchgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit). Bei
Stimmengleichheit im 2. Wahlgang findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der erweiterte Vorstand.
Zu den Vorstandssitzungen wird nach Bedarf, mindestens aber ¼-jährlich durch den
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingeladen.
Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter
jeweils einzeln. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter tätig
wird, wenn ihm der Vorsitzende Aufgaben im Einzelfall überträgt und ihm die
Vertretungsbefugnis dazu ausdrücklich erteilt.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Über die Sitzung wird ein Protokoll erstellt.
Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind insbesondere:
a) Er führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm
obliegen die Abrechnung, die Erstellung des Haushaltsplans und des
Jahresberichtes.
b) Er hat die Mitgliederversammlung inhaltlich und organisatorisch
vorzubereiten.
c) Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und sorgt für
deren Ausführung.
d) Er hat die Pflicht, die Mitglieder und die Öffentlichkeit über die laufenden
Arbeiten des Vereins in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
§ 11 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nur dann in der nächsten
Mitgliederversammlung (ordentlich und außerordentlich) berücksichtigt werden,
wenn sie entweder vom Vorstand oder von mindestens ¼ oder 20 Mitgliedern des
Vereins gestellt werden.
§ 12 Vereinsauflösung
Der Antrag auf Auflösung kann entweder vom erweiterten Vorstand oder durch eine
Eingabe von mindestens der Hälfte aller Mitglieder beim Vorstand gestellt
werden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung zum Zwecke der Vereinsauflösung muss
den Mitgliedern mindestens 5 Wochen vor dem angegebenen Termin durch besondere
schriftliche Mitteilung bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung muss den Antrag
auf Auflösung enthalten.
Der Beschluss der Auflösung bedarf der Dreiviertelmehrheit aller anwesenden
Mitglieder.
Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
wird das Vermögen des Vereins an die Stadt Freilassing mit der Auflage und
Bedingung übergeben, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
in der offenen Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung und der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde in der
Gründerversammlung für den Verein "Haus der Jugend" - (Verein zur Förderung der
Kinder- und Jugendarbeit im Jugendheim Freilassing) am 12.06.1997 in 83395
Freilassing, Jugendheim, Reichenhaller Str. 71 beschlossen und in der
ordentlichen Jahreshauptversammlung vom 27.3.2000 geändert.